Seit Veröffentlichung der „Evaluierung der Auswirkungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung“ am 16.06.2025 (Die Evaluierung finden Sie hier.) decken betroffene Verbände und Organisationen deren Schwachstellen auf und leiten das jeweils Beste für ihre Klientel daraus ab.
Die Unzulänglichkeiten der bestehenden Regelungen im Alltag von Geräteaufstellern und Ordnungsbehörden werden dabei nicht selten außer Acht gelassen oder interessengeleitet diskutiert. Die Erfahrung aus jahrelanger Sachverständigentätigkeit bei der Überprüfung von Geldspielgeräten zeigt, dass das derzeitige Zulassungsverfahren und die Regelungen für die Überprüfung von Geldspielgeräten ineffizient sind und für Aufsteller und Steuerzahler unnötige Kosten verursachen. Im Folgenden möchten wir aufgrund unserer Erfahrungen in der Praxis und anhand der anerkannten Regeln der Technik aufzeigen, was bei einer Novellierung der Spielverordnung berücksichtigt werden sollte.
1. Gesetzliche Ausgangslage
- § 7 SpielV verpflichtet Aufsteller von Geldspielgeräten, diese spätestens alle zwei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einen zugelassenen Prüfer auf Konformität mit der Bauart prüfen zu lassen.
- Die Bauartzulassung durch die PTB ist auf vier Jahre begrenzt.
- Bei Überschreitung der Prüfintervalle drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die Ordnungsbehörden, einschließlich Bußgeldern und Betriebsuntersagungen.
2. Praktische Problemlagen
- Terminüberschreitungen: Eine Prüfung kann faktisch nicht exakt nach zwei Jahren erfolgen. Bereits geringe Verzögerungen führen zu Sanktionen.
- Geräteauslieferung: Teilweise wurden Geräte mit abgelaufener Frist ausgeliefert, wodurch der Aufsteller ohne eigenes Verschulden in eine Ordnungswidrigkeit geraten kann.
- Software-Updates: Die PTB erlaubt Bauartwechsel durch Software-Updates. Erfolgt ein Update vor Ablauf der ersten zwei Jahre, entfällt die Pflicht zur Prüfung. Dies führt zu Bauarten mit aktueller Zulassung, aber alter Hardware, die möglicherweise nie geprüft wurde.
- Feiertagsregelungen: Unterschiedliche landesrechtliche Vorgaben (§ 9 SpielV i. V. m. Landesgesetzen) sind organisatorisch schwer einzuhalten, insbesondere im Gastronomiebereich.
- Uhrzeitabweichungen: Die Uhrzeit darf nicht mehr als zehn Minuten abweichen, sonst kann die Prüfplakette nicht erteilt werden. Die aktuellen Geräte verfügen zumeist über keine Form der automatischen Zeitsynchronisation.
- Datenintegrität: Die Geräte geben Prüf- und Buchhaltungsdaten teilweise ohne Kontrolle deren Integrität aus. Offensichtliche Fehler bei der Ausgabe, wie beispielsweise fehlende Sequenznummern, werden nicht erkannt.
3. Administrativer Widerspruch
Die derzeitige Rechtslage führt zu einem Systembruch:
- Eine kostenintensive Bauartzulassung für Hard- und Software wird einem einfachen Softwaretausch faktisch gleichgestellt.
- Aufsteller werden durch formale Terminüberschreitungen kriminalisiert, obwohl technische Lösungen eine automatische Einhaltung ermöglichen würden.
- Ordnungsbehörden müssen auf Steuerzahlerkosten Kontrollen durchführen, die durch technische Sicherungen entfallen könnten.
4. Optimierungsvorschlag (rechtskonform ausgestaltet)
- Prüfungspflicht: Nach Erstaufstellung und jedem Bauartumbau ist eine Prüfung zwingend durchzuführen.
- Karenzzeit: Das Gerät darf sechs Wochen ungeprüft betrieben werden, gibt Warnungen aus und stellt danach den Betrieb ein.
- Prüfbestätigung: Erfolgt durch den Prüfer mittels IHK-Signaturkarte am Kartenleser des Geräts.
- Laufzeit: Zwei Jahre Betrieb nach Prüfung, mit automatischer Warnung sechs Wochen vor Ablauf, gefolgt von Einstellung des Betriebs. Maximal vier Jahre pro Bauart.
- Feiertags- und Sperrdaten: Müssen für vier Jahre Teil der Bauartzulassung sein. Updates sind verpflichtend vorzusehen.
- Uhrensynchronisation: Geräte müssen über per Funk oder Internet synchronisierbare Uhren verfügen; Betrieb endet nach 90 Tagen ohne Aktualisierung.
- Automatische Abschaltung: Geräte schalten sich an Feiertagen und zu Sperrzeiten gemäß Landesrecht ab.
- Dokumentation: VDAI-Auslesedaten weisen Bundesland und Art der Spielstätte aus; Software-ID liefert Prüfdaten (z. B. QR-Code).
- Datenintegrität: Alle vom Gerät exportierten bzw. weitergegebenen VDAI- und vor allem Fiskal-Daten müssen während des Ausgabevorgangs auf lückenlose Sequenznummern in Bezug auf den Gesamtdatenbestand geprüft werden. Bei Lücken oder Dubletten hat das Gerät sofort einen Wartungszustand einzunehmen.
5. Erwartete Rechtsfolgen
- Entfall von Kontrollen und Plakettenpflicht: Die Einhaltung der Prüfintervalle wird technisch erzwungen.
- Rechtssicherheit für Aufsteller: Organisatorische Entlastung und Wegfall von Sanktionen bei Terminüberschreitungen.
- Effizienzgewinn für Behörden: Ordnungsbehörden können Ressourcen auf andere Aufgaben konzentrieren.
- Manipulationssicherheit: Plakettenfälschungen und Blankoplakettenversand sind ausgeschlossen.
- Nachvollziehbarkeit: Die Prüfkette ist eindeutig dokumentiert und jederzeit überprüfbar.
- Konformität: Geräte befinden sich stets auf einem geprüften Hard- und Softwarestand.
- Integrität: Weitergegebene VDAI- und Fiskal-Daten werden während der Ausgabe immer vom Gerät aktiv gegengeprüft und sind damit immer valide.
6. Zusammenfassung
Die vorgeschlagene Anpassung würde die Spielverordnung in Einklang mit den praktischen Anforderungen der Aufsteller und den Kontrollinteressen der Behörden bringen. Sie schafft Rechtssicherheit, reduziert Verwaltungsaufwand und verhindert technisch vermeidbare Ordnungswidrigkeiten. Der dafür notwendige technische Aufwand ist bereits nach anerkannten Regeln der Technik umsetzbar.

